§6 Eigentumsvorbehalt und Zession
VI.1 Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages in unserem Eigentum. Bei Lieferungen an Kaufleute gilt: Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit der Begleichung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung bestehender Forderungen.
VI.2 Die Software, insbesondere Source- und Objektprogramme, die zugehörigen Datenträger, Organisations-, Dokumentations- und Einweisungsunterlagen bleiben Eigentum der SOREX, sofern im Softwarevertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, und unterliegen dem Urheberrecht. Die Nutzung der Software durch den Kunden erfolgt ausschließlich in dem bei Vertragsabschluss vorgesehenen
Rahmen, eine Weitergabe oder Mehrfachverwendung durch den Kunden ist untersagt.
VI.3 Erlischt unser Vorbehaltseigentum durch Verarbeitung der gelieferten Ware, so überträgt der Kunde bereits hiermit das Miteigentum an der durch Verbindung entstandenen Sache an die SOREX Wireless Solutions GmbH.
VI.4 Jegliche außergewöhnliche Verfügungen über die von uns gelieferte Ware durch den Kunden bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, wie z. B. Sicherungsübereignung, Abtretung, Verpfändung und ähnliches sind unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei Nichteinhaltung dieser Meldpflicht ensteht für den Kunden Schadenersatz.
VI.6 Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Kunden sind wir befugt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet sich der Vertragspartner, die von uns gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Bei Zurücknahme der Vorbehatlsware ist der Vertragspartner verschuldensabhängig zum Ersatz einer allfälligen Wertminderung und zur Zahlung eines angemessenen Entgeltes für den Gebrauch verpflichtet.