§8 Geheimhaltung, Datenschutz und Urheberrecht
VIII.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, die personenbezogenen Daten des anderen Vertragspartners vertraulich und den Vorgaben des österreichischen Datenschutzgesetzes entsprechend zu behandeln.
VIII.2 Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten. Diese Verpflichtung ist auch auf Subunternehmer und Unterlieferanten entsprechend zu überbinden.
VIII.3 Alle den Parteien wechselseitig zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Modelle, Muster, Zeichnungen, Details der Produktbeschreibungen, des Verfahrens etc. dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
VIII.4 Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die in der Vereinbarung mit erhaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
VIII.5 Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Abbildungen und dgl. stets unser geistiges Eigentum. Der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.