§7 Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung
VII.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 12 Monate ab Gefahrenübergang.
VII.2 Der Kunde hat die von uns gelieferte Ware sofort nach deren Empfang auf vertragsgemäße Beschaffenheit und ordnungsgemäße Funktion zu untersuchen. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sowie Mengenabweichungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie unverzüglich bei Empfang der Ware festgehalten und spätestens nach 3 Werktagen bei Sorex geltend gemacht werden. Die Anzeige aller anderen Mängel hat spätestens binnen 2 Wochen nach Ablieferung der Ware bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen schriftlich zu erfolgen. Die Gewährleistungsfrist wird durch
die Mängelbeseitigung bzw. Mängelbeseitigungsversuche weder verlängert noch unterbrochen. Der Beweis, dass der behauptete Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war, obliegt dem Vertragspartner.
VII.3 Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abnutzung, unsachgemäße oder gewaltsame Bedienung, Nichtbefolgung der Betriebs- oder Wartungsanweisungen, Überbeanspruchung oder sonstige Eingriffe in die gelieferte Ware durch den Kunden oder nicht zu unserem Verantwortungsbereich gehörige dritte Personen oder dadurch entstanden sind, dass an von uns gelieferten Artikeln Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für diese Waren Verbrauchsmaterial verwendet wurden, die
nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Für allenfalls auftretende Herstellungs- oder Materialfehler bei Erzeugnissen von SOREX oder Abweichungen von den einschlägigen Normen kommt SOREX den gewährleistungsrechtlichen Verpflichtungen nach ihrer Wahl durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung nach.